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Corona-Zuschuss für Lieferdienste & Shops

Seit 10.02. kann Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Digitalisierung wird erstattet:

Kosten für Onlineshop, Lieferdienst-Apps, Buchungs- und Bestellsysteme werden mit bis zu 20.000 Euro einmalig erstattet.

Für lokale Händler und Gastronomen ist das eine Erleichterung.
Aber auch weitere Unternehmen profitieren. Das Wichtigste hier im Beitrag.

Corona-Hilfe digital: Online Shop wird erstattet

Die Bundesregierung hat nun zum 10. Februar 2021 die Überbrückungshilfe III an den Start gebracht. Wichtige Neuerung: Investitionen in die Digitalisierung sind erstattungsfähig.

  • Wer in der Krise einen Online-Shop aufgebaut hat oder noch aufbaut kann diese Kosten erstattet bekommen. Ebenso Kosten für eigene Bestellsysteme und externe Lieferportale.

Zur Digitalisierung zählt die Entwicklung einer Website mit Reservierungs-, Buchungs- und Bestellsystem, Software und Apps zur Prozessdigitalisierung, Warenwirtschaftssysteme ebenso wie digitale Speisekarten.

Dies dürfte besonders Gastronomen und den lokalen Einzel-/Fachhandel erleichtern, zumal viele durch die Maßnahmen gezwungen waren, auf externe Online-Plattformen und Lieferdienste umzusteigen oder einen eigenen Online Shop entwicklen zu lassen.

Online-Shop: Erstattung bis zu 20.000 Euro

Das wichtigste kurz & bündig: Was wichtig ist, wer antragsberechtigt ist und wie Du den Antrag stellen kannst. Einen Link zum BMWi (Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) findest Du unten auf dieser Seite.

Corona-Krise: Hilfe für Online-Shops & Bestellportale

Hier findest Du die wichtigsten Infos zur Überbrückungshilfe III und die Erstattung von Digitalinvestitionen.

  • Wer kann es beantragen?
    Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 750 Mio. im Jahr 2020 sowie Solo-Selbständige und Selbständige in Freien Berufen im Haupterwerb.
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
    Mindestens 30 Prozent coronabedingten Umsatzeinbruch in einem Monat, verglichen mit dem selben Monat in 2019. Das gilt z.B. dann, wenn der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen den Einschränkungen weniger Kunden kamen.Die Überbrückungshilfe III kann für jeden Monat beantragt werden, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
  • Für welchen Zeitraum wird erstattet?
    Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021. Unternehmen, die die November- und/oder Dezember-Hilfe erhalten haben sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
  • Wer ist nicht antragsberechtigt?
    Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden und/oder Firmen ohne inländische Betriebsstätte/Sitz. Nicht antragsberechtigt sind auch Soloselbständige und Freiberufler, welche die Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben und öffentliche Unternehmen.Ebenso Unternehmen, die schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und diesen Status nicht überwunden haben und/oder erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden und/oder mehr als 750 Mio. Jahresumsatz im Jahr 2020 hatten.
  • Wann endet die Antragsfrist?
    Die Antragsfrist endet am 31.8.2021.
  • Wie viel wird erstattet?
    Insgesamt bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat. Die Zuschuss-Höhe orientiert sich Umsatz-Rückgang verglichen mit dem Vorjahresmonat (2019).Für bauliche Modernisierung, Renovierung oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 EUR pro Monat.Im Bereich Digitalisierung beträgt die Zuschusshöhe maximal 20.000 Euro einmalig.

Im Fragenkatalog des BMWi sind unter Punkt 2.4, Abs. 14 u.a. bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen mit einer Förderung von bis zu 20.000 EUR monatlich zur Umsetzung von Hygienekonzepten als förderfähig beziffert. Dies gilt für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.

Online Shop starten: Zuschuss bis 20.000 Euro

Für die Digitalisierung gelten unter den selben Voraussetzungen auch Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung einer Online-Shop-Lösung, was viele stationäre Händler und den Fachhandel unterstützen dürfte.

Auch Eintrittskosten bei großen Plattformen sind erstattungsfähig, ebenso wie Warenwirtschaftssysteme oder die Anschaffung von digitalen Speisekarten, Reservierungs- und Buchungssysteme.

  • Das dürfte Restaurants und Gastronomen erleichtern:
    Viele waren durch die Maßnahmen gezwungen, auf externe Plattformen und Lieferdienste umzusteigen, ein eigenes Online-Bestellsystem zu entwickeln.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Anschaffungskosten von IT-Hardware ansetzungsfähig.

Nicht nur der Handel und die Gastronomie, sondern auch weitere Unternehmen aus verschiedensten Bereichen werden bezuschusst. Bitte beachte, dass wir die Infos lediglich zusammengefasst haben. Die ausführliche und vollständige Version findest Du auf der Website des BMWi:

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